E-Mail-Archivierung

RevisionssichereE-Mail-Archivierung

Revisionssicher heißt: eine E-Mail ist vollständig, unveränderbar und über Jahre auffindbar, und jede dieser Eigenschaften lässt sich beweisen. Diese Seite erklärt die Kriterien, ihre Rechtsgrundlagen und was ein Archiv dafür können muss.

Was heißt revisionssicher?

Revisionssicher bedeutet, dass aufbewahrungspflichtige Unterlagen so abgelegt werden, dass sie vollständig, unveränderbar, nachvollziehbar und über die gesamte Aufbewahrungsfrist verfügbar sind. Für E-Mails heißt das: jede geschäftsrelevante Nachricht wird beim Ein- und Ausgang automatisch archiviert, kann danach nicht mehr verändert oder gelöscht werden und bleibt sieben Jahre lang durchsuchbar, bei Unterlagen zu Grundstücken länger.

Der Begriff selbst steht in keinem Gesetz. Er stammt aus der Praxis der Dokumentenverwaltung und fasst zusammen, was sich aus mehreren Vorschriften zusammen ergibt: aus der Aufbewahrungspflicht des § 212 UGB, aus den §§ 131 und 132 der Bundesabgabenordnung und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 190 UGB. Revisionssichere Archivierung ist deshalb keine Produkteigenschaft, sondern eine Eigenschaft des Verfahrens: sie entsteht aus Technik, Konfiguration und Dokumentation zusammen.

Daraus folgt eine praktische Konsequenz. Kein Anbieter kann ein Produkt „revisionssicher zertifizieren" lassen, denn es gibt keine Norm, gegen die geprüft würde. Prüfbar ist immer nur das Verfahren im Unternehmen: das Archiv, seine Konfiguration und die Verfahrensdokumentation dazu. Wer ein Werkzeug kauft und es falsch einstellt, archiviert nicht revisionssicher.

Drei Begriffe, die oft vermischt werden

Revisionssicher

Der Oberbegriff. Beschreibt die Eigenschaften der Ablage: vollständig, unveränderbar, nachvollziehbar, verfügbar.

Ordnungsmäßig nach BAO

Die steuerrechtliche Ausprägung. Bezieht sich auf die Grundsätze der Finanzverwaltung und damit auf buchführungsrelevante Unterlagen.

Rechtssicher

Umgangssprachlich und am unschärfsten. Meint meist dasselbe wie revisionssicher, verspricht aber mehr, als eine Software leisten kann.

Die sechs Kriterien

Sie ergeben sich aus § 190 und § 212 UGB sowie aus den §§ 131 und 132 BAO. Ein Archiv erfüllt sie oder es erfüllt sie nicht; einen Teilerfüllungsgrad gibt es nicht.

  1. 01

    Vollständigkeit

    Jede aufbewahrungspflichtige Nachricht wird erfasst, ohne Lücke und ohne Auswahl durch den Benutzer. Deshalb wird am Übergabepunkt archiviert, nicht aus dem Postfach heraus.

    § 190 UGB, § 131 BAO

  2. 02

    Unveränderbarkeit

    Was einmal im Archiv liegt, lässt sich nicht mehr ändern und vor Fristende nicht löschen. Spätere Korrekturen entstehen als neuer Eintrag, der den alten nicht überschreibt.

    § 131 Abs. 1 Z 6 BAO, § 132 BAO

  3. 03

    Nachvollziehbarkeit

    Ein sachverständiger Dritter muss das Verfahren in angemessener Zeit prüfen können. Dazu gehört ein Protokoll aller Zugriffe und eine Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie archiviert wird.

    § 131 BAO, § 190 UGB

  4. 04

    Verfügbarkeit und Auswertbarkeit

    Die Unterlagen müssen über die gesamte Frist lesbar bleiben und maschinell auswertbar sein. Ein Stapel PDF-Dateien auf einem Netzlaufwerk erfüllt das nicht.

    § 132 Abs. 8 BAO

  5. 05

    Ordnung und Zugriffsschutz

    Der Bestand ist geordnet und gegen unbefugten Zugriff geschützt. Wer suchen darf, ist geregelt; Zugriffe auf fremde Postfächer sind die Ausnahme und werden protokolliert.

    § 190 UGB, Art. 32 DSGVO

  6. 06

    Aufbewahrungsfristen

    Jede Nachricht trägt eine Frist, die eingehalten wird. Nach Fristablauf wird gelöscht, denn das Aufbewahren über die Pflicht hinaus ist datenschutzrechtlich begründungsbedürftig.

    § 212 UGB, § 132 BAO, Art. 5 DSGVO

Sieben Jahre, und wann es länger wird

Welche Frist gilt, hängt vom Inhalt der Nachricht ab, nicht von ihrem Absender. Der Fristbeginn liegt am Schluss des Kalenderjahres, für das die Unterlage gilt.

FristGilt fürGrundlage
7 JahreHandels- und Geschäftsbriefe, empfangen wie abgesendet§ 212 UGB, § 132 Abs. 1 BAO
längerBuchungsbelege einschließlich Rechnungen§ 132 Abs. 1 BAO bei anhängigem Verfahren
22 JahreUnterlagen zu Grundstücken§ 18 Abs. 10 UStG

Fristen werden nur verlängert, nie verkürzt: trifft eine Nachricht auf mehrere Regeln, gilt die längste. Läuft ein Verfahren, ist die Frist gehemmt, und die Nachricht bleibt über das rechnerische Ende hinaus im Bestand.

Welche Mail wie lange aufbewahrt werden muss

Was ein Archiv dafür können muss

Die Kriterien sind rechtlich formuliert, erfüllt werden sie technisch. Vier Bausteine tragen die Last.

Erfassung am Übergabepunkt

Archiviert wird, bevor eine Nachricht im Postfach landet, und ebenso beim Versand. Ein Benutzer kann eine Nachricht damit nicht mehr an der Archivierung vorbeiführen, auch nicht durch sofortiges Löschen.

WORM-Ablage

Nach dem Prinzip write once read many wird jede Nachricht einmal geschrieben und danach nur gelesen. Im Standard-Speicher setzt Archiv das softwareseitig durch, im Compliance-Speicher kommt eine Objektsperre hinzu, die jedes Objekt bis zum Fristende unveränderlich festhält.

Verkettetes Prüfprotokoll

Jeder Eintrag im Prüfpfad ist über eine Hash-Kette mit dem vorherigen verbunden, deren Kopf extern verankert wird. Ein Eingriff in den Bestand oder in das Protokoll selbst bleibt dadurch erkennbar und lässt sich nachweisen.

Aufbewahrungsklassen und Löschlauf

Regeln je Organisation, Gruppe oder Postfach vergeben die Frist. Der Löschlauf entfernt nach Ablauf, verweigert die Löschung aber vor Fristende. Ruhende Archivdaten liegen zusätzlich verschlüsselt.

Aufbewahrung und WORM in der Dokumentation

Revisionssicher archivieren: die Schritte

Von der Entscheidung bis zum prüffähigen Bestand vergehen in der Regel wenige Tage. Der längste Teil ist nicht die Technik, sondern die Verfahrensdokumentation.

  1. 1

    Erfassung anschließen

    Bei Microsoft 365 über eine Journalregel, bei einem eigenen Mailserver über den Übergabepunkt im Gateway. Beides erfasst ein- und ausgehende Nachrichten vollständig.

  2. 2

    Aufbewahrungsklassen festlegen

    Die drei Standardfristen decken den Regelfall ab. Abweichungen für einzelne Abteilungen oder Postfächer entstehen als eigene Regel mit eigenem Geltungsbereich.

  3. 3

    Zugriffe regeln

    Wer im eigenen Postfach sucht, wer organisationsweit suchen darf und wer gar nicht. Jeder Zugriff auf fremde Nachrichten wird protokolliert und ist damit später belegbar.

  4. 4

    Verfahren dokumentieren

    Die Verfahrensdokumentation beschreibt, was archiviert wird, mit welchen Fristen, wer zugreifen darf und wie gelöscht wird. Ohne sie ist der beste Bestand im Prüfungsfall angreifbar.

  5. 5

    Altbestand übernehmen

    Vorhandene PST-Dateien und Postfächer werden importiert, damit die Aufbewahrungspflicht nicht erst ab dem Einführungstag erfüllt ist.

Archiv, Backup, Postfachordner

Drei Dinge, die im Alltag verwechselt werden und rechtlich sehr verschieden sind.

FrageArchivBackupPostfachordner
ZweckNachweis über JahreWiederherstellung nach AusfallOrdnung im Alltag
Unveränderbarja, bis Fristendenein, wird überschriebennein
Vollständigja, am Übergabepunktnur der Stand zum Sicherungszeitpunktnur was der Benutzer behält
Erfüllt die Aufbewahrungspflichtjaneinnein

Ein Backup ersetzt kein Archiv, weil es den Bestand überschreibt und den Zustand zwischen zwei Sicherungen nicht kennt. Umgekehrt ersetzt ein Archiv kein Backup, weil es nicht dafür gebaut ist, ein Postfach im Betriebszustand zurückzubringen.

Backup und Archivierung im Vergleich

Häufige Fragen

Ist revisionssichere E-Mail-Archivierung Pflicht?+

Für aufbewahrungspflichtige Nachrichten ja. Geschäftliche Korrespondenz gehört zu den Unterlagen nach § 212 UGB und § 132 BAO, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder als E-Mail vorliegt. Die Pflicht trifft jeden Unternehmer, der zur Buchführung oder zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet ist, unabhängig von der Größe.

Was ist der Unterschied zwischen revisionssicher und ordnungsmäßig nach der BAO?+

Revisionssicher beschreibt die Eigenschaften der Ablage, ordnungsmäßig nach der BAO die Anerkennung durch die Abgabenbehörde. Die §§ 131 und 132 BAO beziehen sich auf Bücher, Aufzeichnungen und Belege; Revisionssicherheit ist der weitere Begriff und schließt Unterlagen ein, die abgabenrechtlich keine Rolle spielen, aber unternehmensrechtlich aufzubewahren sind.

Reicht eine revisionssichere Ablage auf einem Netzlaufwerk?+

Nein. Ein Ordner mit exportierten Dateien erfüllt weder die Vollständigkeit, weil die Auswahl beim Benutzer liegt, noch die Unveränderbarkeit, weil Dateien überschrieben werden können, noch die Pflicht zur Überlassung maschinell auswertbarer Daten nach § 132 Abs. 8 BAO. Auch ein schreibgeschützter Ordner genügt nicht, solange ein Administrator den Schutz aufheben kann.

Kann ein Produkt revisionssicher zertifiziert sein?+

Nein, denn es gibt keine Norm dafür. Prüfbar ist das Verfahren im Unternehmen, nicht das Werkzeug. Testate von Wirtschaftsprüfern beziehen sich immer auf eine konkrete Installation mit ihrer Konfiguration und Verfahrensdokumentation, nie auf die Software allein.

Was passiert nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist?+

Dann wird gelöscht. Das Aufbewahren über die gesetzliche Pflicht hinaus braucht einen eigenen Rechtfertigungsgrund, weil personenbezogene Daten nach Art. 5 DSGVO nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für den Zweck erforderlich ist. Ein Löschlauf, der nach Fristende arbeitet, gehört deshalb zur Revisionssicherheit dazu.

Muss ich private E-Mails der Mitarbeiter mitarchivieren?+

Das hängt davon ab, ob die private Nutzung erlaubt ist. Ist sie untersagt und wird das durchgesetzt, sind alle Nachrichten dienstlich und werden archiviert. Ist sie erlaubt, braucht es eine Regelung, die den Umgang mit privaten Nachrichten klärt, meist über eine Betriebsvereinbarung.

Prüffähig archivieren, ohne Projekt

Archive erfasst am Übergabepunkt, legt unveränderbar ab und protokolliert jeden Zugriff. Gehostet in der EU, wahlweise im eigenen Rechenzentrum.

Diese Seite fasst die Rechtslage allgemeinverständlich zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.