Awareness · Resilienz

Schulung istkeine Kürmehr.

Der IKT-Minimalstandard des Bundes zählt Sensibilisierung und Schulung zu den Massnahmen, die er Unternehmen empfiehlt. Wer eine Einheit im Europäischen Wirtschaftsraum hat oder von Kunden auf NIS2 verpflichtet wird, trägt zusätzlich eine eigene Pflicht der Geschäftsleitung, die sich nicht an die IT weiterreichen lässt.

Was Schulungspflichten für Schweizer Unternehmen bedeuten

Vier Punkte, die in der Diskussion regelmässig untergehen.

Auch der IKT-Minimalstandard trennt Mitarbeitende und Führung

Sensibilisierung und Schulung gehören zu den Massnahmen des IKT-Minimalstandards. Wo NIS2 über eine EU-Einheit oder über Kundenvorgaben greift, stehen Schulungen für Beschäftigte in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie und die gesonderte Pflicht der Geschäftsleitung in Art. 20.

Die Oberaufsicht bleibt beim Verwaltungsrat

Die Überwachung der Massnahmen und die eigene Teilnahme an Schulungen liegen bei der Geschäftsleitung persönlich. Art. 716a OR zählt die Oberaufsicht zu den unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats; ein Auftrag an einen Dienstleister ändert daran nichts.

Ohne Nachweis lässt sich die Sorgfalt nicht belegen

Gegenüber EU-Kunden, Revisionsstelle oder Aufsicht zählt, was sich belegen lässt. Wer nicht zeigen kann, wann welche Inhalte mit welchem Ergebnis geschult wurden, hat für die Sorgfalt nach Art. 717 OR wenig in der Hand.

Einmalig genügt nicht

Die Richtlinie verlangt in Art. 20 Abs. 2 regelmässige Schulungen, und der IKT-Minimalstandard empfiehlt eine regelmässige Ausbildung von Mitarbeitenden und externen Partnern. Eine Einführung beim Stellenantritt deckt das nicht ab.

Nachweis 2026Export
Beschäftigtevier Runden, alle Abteilungen
Geschäftsleitunggetrennt geführt
ZeitraumJanuar bis Dezember
Als PDF und Tabelle ausleitbar, ohne personenbezogene Rangliste.
Der Nachweis

Was die Revisionsstelle am Ende sieht.

Ob Revisionsstelle, Aufsicht oder Lieferantenaudit eines EU-Kunden: gefragt wird, womit, wann und mit welchem Ergebnis geschult wurde. Der Bericht liefert diese drei Angaben, getrennt für Mitarbeitende und Geschäftsleitung.

Getrennte Nachweise nach PR.AT-1 und PR.AT-4

Inhalte und Zeiträume nachvollziehbar

Entwicklung über mehrere Runden, als Beleg der Wirksamkeit nach lit. f

Export für Risikomanagement und Lieferantenfragebogen

Wie Sie Richtlinie und Minimalstandard erfüllen

Drei Schritte, die den Nachweis für EU-Kunden und Revisionsstelle gleich mitliefern.

1. Kreis festlegen

Mitarbeitende nach Abteilungen und Rollen, Geschäftsleitung und Verwaltungsrat als eigener Kreis mit eigenem Nachweis, wie PR.AT-4 es für Führungskräfte vorsieht.

2. Programm laufen lassen

Schulungseinheiten und Simulationen verteilen sich über das Jahr und bilden so die Regelmässigkeit ab, die Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie und der IKT-Minimalstandard erwarten.

3. Nachweis ausleiten

Berichte je Zeitraum und Abteilung gehen in die Dokumentation des Risikomanagements, als Beleg für Revisionsstelle, Aufsicht oder Lieferantenaudit.

Was Revisionsstelle und Kunden am Ende sehen

Sechs Punkte, die eine Prüfung nach NIS2 oder IKT-Minimalstandard erwartet.

Getrennte Nachweise

Mitarbeitende und Geschäftsleitung werden getrennt geführt, weil die Richtlinie der Leitung eine eigene Teilnahmepflicht auferlegt und der IKT-Minimalstandard Führungskräfte gesondert anspricht.

Zeitliche Abdeckung

Die Berichte zeigen, dass über das ganze Jahr geschult wurde, und nicht erst kurz vor dem Audit eines EU-Kunden.

Inhaltliche Zuordnung

Erkennbar bleibt, welche der 31 Lektionen wann abgeschlossen wurde, nicht nur dass ein Termin stattgefunden hat.

Wirkungsnachweis

Simulationsergebnisse über mehrere Runden belegen eine Entwicklung, die eine reine Teilnahmeliste nicht zeigen kann.

Gruppenauswertung statt Verhaltensüberwachung

Der Nachweis kommt ohne personenbezogene Ranglisten aus. Das erleichtert die Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung und berücksichtigt Art. 26 ArGV 3, der Systeme zur Verhaltensüberwachung am Arbeitsplatz untersagt.

Export für Revisionsstelle und Kunden

Berichte lassen sich als PDF oder Tabelle ausleiten, etwa für den Fragebogen eines EU-Kunden nach Art. 21 Abs. 2 lit. d der Richtlinie.

Was Revisionsstelle und Aufsicht von einem Nachweis erwarten

Unterschriebene Präsenzliste gegen belastbare Dokumentation.

 
Mit Conbool
Präsenzliste
Zeigt, wann geschult wurde
ja
ja
Zeigt, welche Inhalte vermittelt wurden
ja
meist nicht
Zeigt eine Entwicklung über die Zeit
ja
nein
Eigener Nachweis für Geschäftsleitung und Verwaltungsrat
ja
selten
Ohne Rangliste, mit Blick auf Art. 26 ArGV 3
ja
abhängig von der Führung

Diese Seite fasst Richtlinie, IKT-Minimalstandard und Schweizer Arbeitsrecht zusammen und ist keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen betroffen ist, richtet sich nach Sektor, Grösse, Aufsichtsrecht und danach, ob eine Einheit im Europäischen Wirtschaftsraum besteht.

Häufige Fragen

Wer muss in der Schweiz schulen?
In der Schweiz alle Unternehmen, die den IKT-Minimalstandard oder aufsichtsrechtliche Vorgaben anwenden, insbesondere Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und beaufsichtigte Institute. Wo NIS2 über eine Einheit im Europäischen Wirtschaftsraum oder über Kundenverträge greift, betrifft die Pflicht die Beschäftigten und gesondert die Geschäftsleitung.
Warum werden Geschäftsleitung und Verwaltungsrat getrennt geführt?
Weil sie die Massnahmen billigen und überwachen muss und dafür selbst über das nötige Verständnis verfügen soll; Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie verlangt ihre Teilnahme an Schulungen. Bei der AG bleibt die Oberaufsicht nach Art. 716a OR beim Verwaltungsrat und lässt sich nicht weiterreichen.
Wie oft sehen Richtlinie und Minimalstandard eine Schulung vor?
Weder Art. 20 der Richtlinie noch der IKT-Minimalstandard nennen eine feste Zahl, beide sprechen von regelmässiger Schulung. Bewährt hat sich ein Programm mit mehreren Runden über das Jahr, weil es zugleich den Nachweis liefert.
Schreibt das Schweizer Recht eine Phishing-Simulation vor?
Nein, und auch die Richtlinie und der IKT-Minimalstandard nennen sie nicht ausdrücklich. Sie liefert aber messbare Werte über mehrere Zeitpunkte und damit den Beleg, dass Schulung wirkt, wie ihn Art. 21 Abs. 2 lit. f mit der Bewertung der Wirksamkeit anspricht. Mitgezählt wird, wie oft Simulationen über den Melde-Button in Outlook oder Thunderbird gemeldet werden.
Reicht eine Einführung beim Stellenantritt?
Nein. Eine einmalige Einführung deckt weder die geforderte Regelmässigkeit ab noch die Entwicklung der Angriffsmuster.
Was gilt für die Arbeitnehmervertretung?
Die Mitarbeitenden oder ihre Vertretung sind in Fragen des Gesundheitsschutzes nach Art. 6 ArGV 3 frühzeitig anzuhören; dazu gehört Art. 26 ArGV 3, der Systeme zur Verhaltensüberwachung am Arbeitsplatz untersagt. Die Auswertung nach Gruppen ohne personenbezogene Rangliste ist genau dafür gedacht und erleichtert die Abstimmung.

Schulung und Nachweis in einem Aufwasch, für EU-Kunden und Revisionsstelle

Wir richten das Programm für Mitarbeitende, Geschäftsleitung und Verwaltungsrat ein und zeigen, wie der Nachweis für Prüfer in der Schweiz und in der EU aussieht.