Rechtssichere E-Mail-Archivierung

BAO-konformeE-Mail-Archivierung.Rechtssicher mit Archive.

Archive von Conbool archiviert jede geschäftliche E-Mail unveränderbar, vollständig und nachvollziehbar. Aufbewahrungsfristen nach UGB und BAO werden dabei automatisch eingehalten.

Revisionssichere E-Mail-Archivierung nach § 132 BAO und § 212 UGB

Archive von Conbool unterstützt die revisionssichere Archivierung geschäftlicher E-Mails. Nachrichten werden unveränderbar erfasst, vollständig aufbewahrt und bleiben über die gesetzlichen Fristen hinweg maschinell auswertbar.

Warum rechtssichere E-Mail-Archivierung verpflichtend ist

7 Jahre
Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen und Belege nach § 132 BAO und § 212 UGB
7 Jahre
Aufbewahrungsfrist für empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe nach § 212 UGB
22 Jahre
Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen und Unterlagen zu Grundstücken
Pflicht
Geschäftliche E-Mails unterliegen der Aufbewahrungspflicht wie Papierdokumente

Was die BAO von einem Archiv verlangt

Die §§ 131 und 132 der Bundesabgabenordnung stellen klare Anforderungen an jedes E-Mail-Archiv: Bücher und Aufzeichnungen dürfen auf Datenträgern geführt werden, wenn die vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

Die BAO ist die abgabenrechtliche Ausprägung. Der weitere Begriff und seine sechs Kriterien stehen unter revisionssichere E-Mail-Archivierung.

Unveränderbarkeit

Einmal archivierte E-Mails dürfen nicht nachträglich verändert oder gelöscht werden. Jede Nachricht wird softwareseitig unveränderbar gespeichert und durch eine extern verankerte Hash-Kette gegen Manipulation abgesichert, sodass jede Veränderung erkennbar und jederzeit nachweisbar bleibt. Hartes WORM mit Object-Lock steht im Compliance-Tarif bereit.

Vollständigkeit

Jede geschäftlich relevante E-Mail muss lückenlos erfasst werden. Die Erfassung erfolgt direkt im Mailfluss, noch bevor eine Nachricht ein Postfach erreicht.

Nachvollziehbarkeit

Der gesamte Archivbestand bleibt jederzeit durchsuchbar und maschinell auswertbar. Ein aktivierbares Zugriffsprotokoll dokumentiert jeden Lesezugriff.

Was Archive auszeichnet

Rechtssichere Archivierung ohne zusätzliche Software im Postfach. Archive arbeitet direkt im Mailfluss und deckt den gesamten gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum ab.

Erfassung im Mailfluss

Ein- und ausgehende E-Mails werden direkt im Gateway archiviert. Ein Connector zum Mailserver oder Postfach ist nicht erforderlich.

Klartext-Archivierung verschlüsselter Mails

Mit S/MIME oder PGP verschlüsselte Nachrichten werden entschlüsselt archiviert und bleiben so dauerhaft im Klartext durchsuchbar.

Volltextsuche über den Bestand

Der gesamte Archivbestand ist über Absender, Betreff, Inhalt und Anhang durchsuchbar. Treffer stehen in Sekunden bereit.

Automatisiertes Löschkonzept

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden Nachrichten nach den Vorgaben der DSGVO automatisch und protokolliert entfernt.

Geführte PST-Migration

Bestehende Archive und PST-Dateien werden ohne Umweg über Outlook eingelesen. Der historische Bestand bleibt vollständig erhalten.

EU-Datensouveränität

Alle Daten werden in Rechenzentren innerhalb der EU gespeichert. Ein Zugriff nach dem US CLOUD Act ist ausgeschlossen.

Mit und ohne rechtssichere Archivierung

Wer geschäftliche E-Mails ausschließlich im Postfach belässt, riskiert Lücken bei einer Außenprüfung. Archive schließt diese Lücken.

Ohne saubere Archivierung

  • E-Mails liegen veränderbar im Postfach
  • Gelöschte Nachrichten sind unwiederbringlich verloren
  • Verschlüsselte Mails bleiben unauffindbar
  • Aufbewahrungsfristen werden manuell überwacht
  • Eine Verfahrensdokumentation fehlt bei der Prüfung

Mit Archive

  • Softwareseitig unveränderbare Speicherung mit externer Hash-Kette
  • Lückenlose Erfassung direkt im Mailfluss
  • Klartext-Index von S/MIME und PGP
  • Automatisiertes Löschkonzept nach Fristablauf
  • Verfahrensdokumentation ist inklusive

In drei Schritten zum rechtssicheren Archiv

1

Anbinden

Archive wird als Gateway in den Mailfluss eingebunden. Bestehende Postfächer und Mailserver bleiben unverändert.

2

Archivieren

Jede ein- und ausgehende E-Mail wird unveränderbar erfasst und mit einem Prüfprotokoll versehen.

3

Nachweisen

Bei einer Prüfung stehen Bestand, Verfahrensdokumentation und Auswertungen jederzeit maschinell bereit.

Wie lange muss eine E-Mail aufbewahrt werden?

Nicht jede geschäftliche E-Mail unterliegt derselben Frist. Entscheidend ist, was die Nachricht inhaltlich ist – nicht, dass sie eine E-Mail ist.

FristWas darunter fälltRechtsgrundlage
22 JahreAufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen§ 18 Abs. 10 UStG
7 JahreBücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Belege einschließlich Eingangs- und Ausgangsrechnungen§ 132 Abs. 1 BAO · § 212 UGB
7 JahreEmpfangene und abgesandte Geschäftsbriefe, sonstige abgabenrechtlich relevante Unterlagen§ 212 UGB · § 132 Abs. 1 BAO

Eine E-Mail mit angehängter Rechnung ist ein Beleg, ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung ohne Belegcharakter ein Geschäftsbrief. Beide bleiben sieben Jahre. Die Frist beginnt nicht am Tag der Mail: abgabenrechtlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, für das die Aufzeichnung gilt, unternehmensrechtlich mit dem Schluss des Geschäftsjahres.

Die sieben Jahre sind der Regelfall, nicht die Obergrenze. Solange eine Unterlage für ein anhängiges Abgaben- oder Gerichtsverfahren von Bedeutung ist, läuft die Frist nach § 132 Abs. 1 BAO weiter, und für Unterlagen zu Grundstücken verlangt § 18 Abs. 10 UStG 22 Jahre. Ein Archiv, das nur eine einzige Frist kennt, trifft damit regelmäßig die falsche.

Fristen im Detail: sieben oder 22 Jahre

Was die Kosten einer Archivierung bestimmt

Vier Faktoren entscheiden, was eine revisionssichere Archivierung im Betrieb tatsächlich kostet.

Zahl der Postfächer

Abgerechnet wird je Postfach, nicht je Gigabyte. Wer ausscheidende Mitarbeiter als Archivpostfach weiterführt, zahlt dafür weiter – klären Sie vorab, wie stillgelegte Postfächer behandelt werden.

Aufbewahrungsdauer

Zweiundzwanzig Jahre Vorhaltung bedeuten den zweiundzwanzigfachen Bestand gegenüber einem Jahr. Ein Archiv, das Fristen je Dokumentart trennt, hält deutlich weniger Daten vor als eines, das pauschal alles über die längste Frist behält.

Speicherort und Rechtsraum

EU-Rechenzentren und WORM-fähiger Speicher kosten mehr als beliebiger Objektspeicher. Das ist kein Aufpreis für Komfort, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Unveränderbarkeit im Prüfungsfall auch belegbar ist.

Aufwand für Einrichtung und Prüfung

Journalregel, Verfahrensdokumentation und der Nachweis der Vollständigkeit fallen einmalig an, werden aber gern übersehen. Rechnen Sie sie mit, wenn Sie Angebote vergleichen.

FAQ

Was verlangt die BAO von einer E-Mail-Archivierung?
Die §§ 131 und 132 BAO verlangen, dass abgabenrechtlich relevante Unterlagen vollständig, geordnet und unveränderbar aufbewahrt werden und dass ihre inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit möglich ist. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind die Daten in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Ergänzend gehört eine Verfahrensdokumentation dazu, die den gesamten Archivierungsprozess beschreibt. Archive erfüllt diese Grundsätze durch unveränderbare Speicherung direkt im Mailfluss.
Gibt es eine amtliche Zertifizierung für die Archivierung?
Nein. Eine amtliche Zertifizierung existiert in Österreich nicht, entsprechend kann keine Software als zertifiziert gelten. Seriös ist allein die Aussage, dass eine Lösung die Aufbewahrung nach BAO und UGB unterstützt. Archive unterstützt diese Anforderungen und liefert die passende Verfahrensdokumentation mit.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für E-Mails?
Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind nach § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre aufzubewahren; § 212 UGB verlangt dieselben sieben Jahre für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Belege sowie empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe. Die abgabenrechtliche Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, für das die Aufzeichnung gilt, die unternehmensrechtliche mit dem Schluss des Geschäftsjahres. Für Aufzeichnungen und Unterlagen zu Grundstücken verlangt § 18 Abs. 10 UStG 22 Jahre, und solange eine Unterlage für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung ist, läuft die Frist nach § 132 Abs. 1 BAO weiter.
Was ist eine Verfahrensdokumentation?
Die Verfahrensdokumentation beschreibt nachvollziehbar, wie E-Mails erfasst, gespeichert, gesichert und nach Fristablauf gelöscht werden. Sie ist die Grundlage dafür, dass die Ordnungsmäßigkeit nach § 131 BAO im Prüfungsfall belegbar bleibt, und wird bei einer Außenprüfung vorgelegt. Für Archive steht eine vorbereitete Verfahrensdokumentation bereit, die an die jeweilige Organisation angepasst werden kann.
Wie werden verschlüsselte E-Mails archiviert?
Mit S/MIME oder PGP verschlüsselte Nachrichten werden beim Durchlauf durch das Gateway entschlüsselt und anschließend im Klartext archiviert. So bleibt der Inhalt dauerhaft durchsuchbar und maschinell auswertbar, auch wenn der ursprüngliche Schlüssel später nicht mehr verfügbar ist.
Was passiert nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist?
Nach Fristablauf werden betroffene E-Mails durch das automatisierte Löschkonzept entfernt. Der Löschvorgang folgt den Vorgaben der DSGVO und des Datenschutzgesetzes und wird protokolliert. Bis zum Fristende bleibt jede Nachricht unveränderbar gespeichert und vor vorzeitiger Löschung geschützt.

Rechtssicher archivieren mit Archive.

Archive von Conbool unterstützt die Archivierung geschäftlicher E-Mails nach UGB und BAO. Unveränderbar, vollständig und mit EU-Datensouveränität.