Awareness · Resilienz

Schulung istkeine Kürmehr.

Der IKT-Minimalstandard des Bundes zählt Sensibilisierung und Schulung zu den Massnahmen, die ein Unternehmen ergreifen muss. Wer eine Einheit im Europäischen Wirtschaftsraum hat oder von Kunden auf NIS2 verpflichtet wird, trägt zusätzlich eine eigene Pflicht der Geschäftsleitung, die sich nicht an die IT weiterreichen lässt.

Was die Pflicht in der Praxis bedeutet

Vier Punkte, die in der Diskussion regelmässig untergehen.

Beschäftigte und Leitung sind getrennt geregelt

Sensibilisierung und Schulung gehören zu den Massnahmen des IKT-Minimalstandards. Wo NIS2 über eine EU-Einheit oder über Kundenvorgaben greift, stehen Schulungen für Beschäftigte in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie und die gesonderte Pflicht der Geschäftsleitung in Art. 20.

Die Leitung kann sie nicht delegieren

Die Überwachung der Massnahmen und die eigene Teilnahme an Schulungen liegen bei der Geschäftsleitung persönlich. Ein Auftrag an einen Dienstleister nimmt sie nicht heraus.

Ohne Nachweis ist die Pflicht nicht erfüllt

Entscheidend ist nicht die Absicht, sondern die Belegbarkeit. Wer nicht zeigen kann, wann was mit welchem Ergebnis geschult wurde, steht wie ohne Schulung da.

Einmalig genügt nicht

Die Anforderung zielt auf regelmässige Schulung. Eine Einführungsveranstaltung bei Eintritt bildet das nicht ab.

Nachweis 2026Export
Beschäftigtevier Runden, alle Abteilungen
Geschäftsleitunggetrennt geführt
ZeitraumJanuar bis Dezember
Als PDF und Tabelle ausleitbar, ohne personenbezogene Rangliste.
Der Nachweis

Was am Ende auf dem Tisch liegt.

Eine Prüfung fragt nicht, ob geschult wurde, sondern womit, wann und mit welchem Ergebnis. Genau diese drei Angaben liefert der Bericht, getrennt für Beschäftigte und Leitung.

Getrennte Nachweise für Beschäftigte und Geschäftsleitung

Inhalte und Zeiträume nachvollziehbar

Entwicklung über mehrere Runden statt Momentaufnahme

Export für die Dokumentation des Risikomanagements

Wie Sie die Pflicht erfüllen

Drei Schritte, die den Nachweis gleich mitliefern.

1. Kreis festlegen

Beschäftigte nach Abteilungen und Rollen, die Geschäftsleitung als eigener Kreis mit eigenem Nachweis.

2. Programm laufen lassen

Schulungseinheiten und Simulationen laufen verteilt über das Jahr, statt in einem Termin gebündelt zu werden.

3. Nachweis ausleiten

Berichte je Zeitraum und Abteilung lassen sich ausleiten und in die Dokumentation des Risikomanagements übernehmen.

Was Sie am Ende in der Hand haben

Sechs Punkte, die eine Prüfung erwartet.

Getrennte Nachweise

Beschäftigte und Geschäftsleitung werden getrennt geführt, weil die Pflichten unterschiedlich begründet sind.

Zeitliche Abdeckung

Die Berichte zeigen, dass über das Jahr verteilt geschult wurde, und nicht nur an einem Stichtag.

Inhaltliche Zuordnung

Erkennbar bleibt, welche Inhalte vermittelt wurden, nicht nur dass ein Termin stattgefunden hat.

Wirkungsnachweis

Simulationsergebnisse über mehrere Runden belegen eine Entwicklung, die eine reine Teilnahmeliste nicht zeigen kann.

Auswertung auf Gruppenebene

Der Nachweis kommt ohne personenbezogene Ranglisten aus, was die Abstimmung im Haus erleichtert.

Export für die Dokumentation

Berichte lassen sich ausleiten und den übrigen Unterlagen des Risikomanagements beifügen.

Was ein Nachweis leisten muss

Anwesenheitsliste gegen belastbare Dokumentation.

 
Mit Conbool
Anwesenheitsliste
Zeigt, wann geschult wurde
ja
ja
Zeigt, welche Inhalte vermittelt wurden
ja
meist nicht
Zeigt eine Entwicklung über die Zeit
ja
nein
Getrennter Nachweis für die Geschäftsleitung
ja
selten
Ohne personenbezogene Rangliste
ja
abhängig von der Führung

Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen betroffen ist, richtet sich nach Sektor, Grösse, Aufsichtsrecht und danach, ob eine Einheit im Europäischen Wirtschaftsraum besteht.

Häufige Fragen

Wer ist von der Schulungspflicht betroffen?
In der Schweiz alle Unternehmen, die den IKT-Minimalstandard oder aufsichtsrechtliche Vorgaben anwenden, insbesondere Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und beaufsichtigte Institute. Wo NIS2 über eine Einheit im Europäischen Wirtschaftsraum oder über Kundenverträge greift, betrifft die Pflicht die Beschäftigten und gesondert die Geschäftsleitung.
Warum wird die Geschäftsleitung getrennt genannt?
Weil sie die Massnahmen billigen und überwachen muss und dafür selbst über das nötige Verständnis verfügen soll. Diese Pflicht ist an die Person geknüpft und lässt sich nicht weiterreichen.
Wie oft muss geschult werden?
Das Gesetz nennt keine feste Zahl, verlangt aber Regelmässigkeit. In der Praxis hat sich ein Programm mit mehreren Runden über das Jahr etabliert, weil es zugleich den Nachweis liefert.
Ist eine Phishing-Simulation vorgeschrieben?
Nein. Sie ist aber das Mittel, mit dem sich Wirkung überhaupt belegen lässt, weil sie messbare Werte über mehrere Zeitpunkte erzeugt.
Reicht eine Unterweisung beim Eintritt?
Nein. Eine einmalige Einführung deckt weder die geforderte Regelmässigkeit ab noch die Entwicklung der Angriffsmuster.
Was ist mit dem Betriebsrat?
Sobald Verhalten ausgewertet wird, ist er zu beteiligen. Die Beschränkung auf Auswertung nach Gruppen ist genau dafür gedacht und erleichtert die Abstimmung.

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